Der Sozialticker informiert: Sozialgericht Berlin hält verschärfte Unterhalts-Haftung für verfassungswidrig

Der Sozialticker - kritisch fordernd unabhängig (openPR) - Die in den Hartz-Gesetzen neu vorgeschriebene Haftung für ein Kind des Partners in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist nach Überzeugung des Berliner Sozialgerichts verfassungswidrig.

Der Tochter Sozialleistungen zu verweigern, verstößt nach Auffassung des Gerichts jedoch gegen das Grundgesetz: Zwar bestünden im Rahmen einer nichtehelichen Bedarfsgemeinschaft gegenseitige Unterhaltspflichten der beiden Partner. Für fremde Kinder müsse der Lebensgefährte aber nicht aufkommen, entschied die 103. Kammer des Sozialgerichts. Richter Felix Clauß kündigte an, die Streitsache nach Eröffnung des Hauptverfahrens zur Klärung in Karlsruhe vorzulegen.

Zur Begründung sagte der Richter, dass das Existenzminimum des Kindes nicht gesichert sei, weil es rechtlich keinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Freund seiner Mutter geltend machen könne. Die Mutter müsse sich entweder von ihrem Partner trennen oder das Kind müsse alleine den gemeinsamen Haushalt verlassen, um einen eigenen Anspruch auf Sozialleistungen zu erwerben. Dies verstoße jedoch gegen allgemeine Persönlichkeitsrechte und Artikel 6 des Grundgesetzes, nach dem Ehe und Familie unter einem besonderen Schutz stehen.

Das Gericht kündigte am 08.01.2007 an, die Neuregelung dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vorzulegen. Anlass ist der Fall einer 15-Jährigen, der die Sozialbehörden keine Unterstützung mehr zahlen.

SG Berlin, vom 08.01.2007, Az. S 103 AS 10869/06 ER
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